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Infos zum Themen Hochwasserschutz und Renaturierung

Informationen des Ortsvorstehers und des Fördervereins Dorfgemeinschaft Hattrop e.V. zum Hochwasserschutz und zur Renaturierung des Soestbachs 

Stand: 2. Halbjahr 2022

Seit Juli 2021 rückt in Hattrop der Tag näher zum nächsten „Jahrhunderthochwasser“. In Zeiten des Klimawandels werden die Abstände der einzelnen Naturkatastrophen und deren Auswirkungen immer kürzer, so die Expertenmeinung. Aufgrund der vorangegangen Ereignisse in Hattrop Grund genug, dass sich die Dorfbewohner über die geplanten Aktivitäten der Verantwortlichen informieren.

Einladung zur Rechnungslage und zum Kinderschützenfest

Liebe Schützenkameradinnen, liebe Schützenkameraden,

Liebe Dorfbevölkerung in Hattrop,

nach einem harmonischen Schützenfest möchte ich Sie recht herzlich, auch im Namen des Vorstandes,

zu unserer traditionellen Rechnungslage am Samstag, 06. August 2022 um 20:00 Uhr . August

und unserem Kinderschützenfest am Sonntag, 07. August 2022 ab 12.30 Uhr in die Gemeinschaftshalle einladen.

Tagesordnung

Beitrags- und Geschäftsordnung des Schützenvereins

Diese Beitrags- und Geschäftsordnung ergänzt und konkretisiert die Satzung. Sie kann auf Antrag zu jeder Versammlung geändert werden, sofern dieses nicht der Satzung wiederspricht.

§ 1 Beiträge

  1. Beitragshöhe: Der Jahresbeitrag beträgt 20,00 EUR, entsprechend Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 05.01.2019.

  2. Beitragsbefreiung:
    - Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
    - Ab dem 70. Lebensjahr können sich die Mitglieder vom Jahresbeitrag befreien lassen. Hierzu ist ein formloser Antrag (mündlich ist ausreichend) an den Vorstand notwendig.

§ 2 Vorstand

Der Vorstand des Schützenvereins Hattrop besteht aus:

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand entsprechend Satzung, im Einzelnen:
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem Kassierer
    - dem Schriftführer

  2. Dem Vorstand, im Einzelnen:
    - Kommandeur
    - Adjutanten
    - Fahnenträger
    - 1. und 2. Fahnenoffizier
    - 1. und 2. Königsoffizier
    - den 3 Zugoffizieren (1., 2. und 3. Zug)
    - Ehrenkommandeur (der Letztgewählte)
    - der jeweilige König im Jahr in seiner Amtszeit

  3. Aus den Mitgliedern des Vorstandes §2 - 2. wird der geschäftsführende Vorstand entsprechend §10 der Satzung gewählt und diese erfüllen damit eine Doppelfunktion.

§ 3 Erweiterter Vorstand

  1. Die sonstigen Ehrenoffiziere.

  2. Der jeweilige Kaiser in seiner Amtszeit

  3. Der erweiterte Vorstand nimmt auf Einladung an den Vorstandsitzungen teil, ist auf diesen nicht stimmberechtigt und damit nur beratend tätig.

§ 4 Ersatzoffiziere

  1. Die Ersatzoffiziere dienen als Vertretung bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes §2 bei offiziellen Anlässen (z.B. Schützenfest).

  2. Es gibt 6 Ersatzoffiziere, sie werden auf 6 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Es wird jährlich ein Ersatzoffizier gewählt, bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt die Wahl eines neuen Ersatzoffiziers bis zur turnusgemäßen Neuwahl.

  3. Der Einsatz der Ersatzoffiziere wird vom Kommandeur festgelegt.

  4. Die Ersatzoffiziere sind kein Mitglied im Vorstand, dieses gilt auch Vertretungsfall.

§ 5 Königspaar und Hofstaat

  1. Der Schützenkönig / die Schützenkönigin wird durch das jährliche Vogelschießen auf dem Schützenfest ermittelt. Er / Sie bildet gemeinsam mit einem von ihm / ihr gewählten Partner /Partnerin das Königspaar und werden im Anschluss an das Schießen gekrönt.

  2. Ihre Amtszeit läuft „1 Jahr“ bis zum nächsten Vogelschießen mit anschließender Krönung des neuen Königspaares.

  3. Das Königspaar wählt sich zur Unterstützung einen Hofstaat. Dieser besteht aus bis zu 5 Paaren.

  4. Das Königspaar erhält vom Verein Zuschüsse, diese setzen sich wie folgt zusammen:
    - Schussgeld zum Schützenfest: 400,- EUR (200,- EUR pro Person)

§ 6 Kaiser

  1. Der Kaiser wird alle 10 Jahre durch ein Vogelschießen ermittelt.

  2. Teilnehmen an diesem Schießen dürfen alle Könige / Königinnen, die den Vogel abgeschossen haben und Mitglied im Schützenverein sind.

§ 7 Ehrenkommandeur

  1. Der aus dem Vorstand ausscheidende Kommandeur kann auf Antrag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung zum Ehrenkommandeur ernannt werden.

§ 8 Dienstgrade

  1. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ehrenoffiziere tragen die folgenden Dienstgrade:
    - Vorstandsmitglied im ersten Jahr: Leutnant
    - Vorstandsmitglied ab dem 2. Jahr: Oberleutnant
    - Kommandeur: Hauptmann
    - Ehrenkommandeur
    - Ehrenmajor - Ehrenoberst

  2. Diese Dienstgrade des Vorstandes werden automatisch vergeben und müssen nicht durch die Mitglieder bestätigt werden.

§ 9 Delegierte Hallenverein Gemeinschaftshalle Hattrop:

  1. Der Schützenverein hat 5 Delegierte im Hallenverein.

  2. Der jeweilige Kommandeur ist während seiner Amtszeit ein Delegierter.

  3. Die 4 weiteren Mitglieder werden auf 4 Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Es wird jährlich ein Delegierter gewählt, bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt die Wahl eines neuen Delegierten bis zur turnusgemäßen Neuwahl.

§ 10 Ehrungen / Ordensverleihung

  1. Mitgliedschaft:
    - ab dem 40. Jahr alle 10 Jahre, also 40, 50, 60 ,70
    - ab dem 70. Jahr alle 5 Jahre, also 70, 75, 80, 85 ….

  2. Königswürde:
    - 25 Jahre
    - 40 Jahre
    - 50 Jahre
    - 60 Jahre
    - 70 Jahre
    - 75 Jahre und weiter im Rhythmus 5 Jahre

§ 11 Kinderschützenfest

  1. Der Schützenverein richtet einmal in Jahr ein Kinderschützenfest aus. Dieses soll in der Regel am Sonntag nach der Rechnungslage stattfinden.

  2. Zu diesem Fest sind alle Kinder aus Hattrop und Umgebung eingeladen.

§ 12 Seniorenausflug

  1. Der Schützenverein richtet einmal in Jahr einen Seniorenausflug / -nachmittag gegen einen geringen Unkostenbeitrag aus.

  2. Hierzu eingeladen werden alle Mitglieder ab dem 65. Lebensjahr und die Witwer / Witwen von ehemaligen Mitgliedern.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat folgende Rechte:
    - das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 DS-GVO,
    - das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17 DS-GVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 DS-GVO und
    - das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DS-GVO.

  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Die vorstehende Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.08.2021 beschlossen.

Satzung des Schützenvereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein Hattrop e.V.“

  2. Er hat seinen Sitz in Hattrop und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und die Förderung des Schießsports.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Pflege der Schützentradition, u.a. durch Schützenumzüge durch das Dorf und regelmäßige Vogelschießen verwirklicht. Ebenso durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Luftdruck- und Laserwaffen, durch Teilnahme an Preis- und Pokalschießen, durch die Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihrer sachgerechten Ausbildung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendetem 16. Lebensjahr werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Ordentlichen- und Ehrenmitgliedern. Die Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft / Ordnungsmaßnahmen

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt

  2. durch Ausschluss

  3. durch Tod

  1. Der Austritt ist in Textform bis zum 15. November zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

  2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
    - wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    - bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder eine Ordnung des Vereins,
    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
    unkameradschaftlichen Verhaltens,
    - wenn ein Mitglied dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden
    versucht.
    Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand erfolgen. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
    Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des Geschäftsjahres in dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem -ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
    Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung zu zahlen.

  2. Zusätzlich können Umlagen und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.

  3. Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis 31.03. eines Jahres fällig.

  4. Über Höhe der Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  5. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mailadresse mitzuteilen.

  6. Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.

  7. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit durch Verschulden des Mitglieds nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug.

  8. Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
    Sie werden ebenso wie die Umlagen und sonstige, zu leistende Geldzahlungen bei Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, bis zum Fälligkeitstermin eingezogen.
    Bei Neueintritt sind die Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
    Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.


§ 8 Haftung

Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung von Vereinsaktivitäten, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der geschäftsführende Vorstand

  3. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn Sie an die letzte Adresse / E-mail-Adresse, die dem Verein bekannt ist, versandt wurde.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.

  4. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    b. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
    c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
    h. Weitere Wahlen (z.B. Ersatzoffiziere, Delegierter Hallenverein)

  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

  8. Änderungen der Satzung können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  9. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.

  10. Der Versammlungsleiter muss vor Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.

  11. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

  12. Jedes anwesende Mitglied in der Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt.

  13. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen.

  14. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  15. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
    - dem 1. Vorsitzenden
    - dem Kassierer
    - dem Schriftführer
    Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes.
    - und den weiteren Mitgliedern des Vorstands gemäß Geschäftsordnung

  3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für 5 Jahre gewählt.

  4. Ausnahme bilden hier die Königin /der König, die / der durch ihr / sein Amt bestimmt werden, sowie der letztgewählte Ehrenkommandeur.

  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder sonstiger gewählter Amtsinhaber vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die nächste Mitgliederversammlung wählt ein neues Vorstandsmitglied bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
    Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.

  6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
    Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 12 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliedschaft und zum Zwecke der Mitgliederverwaltung werden folgende personenbezogenen Daten gemäß der gültigen europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verarbeitet: Name, Vorname, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Familienstand, Geburtsdatum, Bankverbindung, Hochzeit.
Der Verein veröffentlich personenbezogene Daten nur (Homepage, Vereinszeitschrift, Schaukasten), wenn das Mitglied nicht widersprochen hat. Weitere Details sind in der Geschäftsordnung oder einer separaten Datenschutzerklärung nachzulesen.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der Beiden im geraden und der Zweite im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen.
    Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Förderverein des Kindergarten Lerchennest Hattrop e.V.

  3. Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  4. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21.08.2021 beschlossen.

Partnerstadt Guérard aus Frankreich war zu Besuch in Hattrop

Nach 3 langen Jahren konnten uns, traditionell über das lange Wochenende nach Christie Himmelfahrt,
vom 26. bis zum 29. Mai 2022 endlich wieder unsere Freunde aus der Partnerstadt Guérard in Frankreich besuchen.

Bei der Begrüßung am Donnerstagnachmittag war allen die Freude auf das Wiedersehen deutlich anzusehen.

Dieses wurde auch in den Reden von Egbert Terholsen, dem 1. Vorsitzenden unseres Freundeskreis Guérard in Hattrop
und von Carine Ducroiset, Präsidentin der Jumelage in Guérard sehr betont.

Im 55. Jahr der ältesten Soester Städtepartnerschaft begann ein ereignisreiches Programm.

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